Jahresvergütung
Wörterbuch
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Jahresvergütungf
Beispiele im Kontext
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Jahresvergütung
Annual remuneration
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b)Für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz (mit Ausschluss von entgangenem Gewinn, mittelbaren Schäden, Folgeschäden und Ansprüchen Dritter), allerdings begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, wobei vertragliche Schadenersatzansprüche darüber hinaus auf maximal das dreifache des Eventpreises, der sich aus der Gesamtanzahl der Events pro Jahr und der Jahresvergütung ergibt, begrenzt sind.
b) The contractor shall be liable for damages caused by slight negligent breach of essential contractual or cardinal obligations for damages (with the exclusion of lost profits, indirect damages, consequential damages and claims of third parties), limited however to the amount of the foreseeable damages typical for the contract, whereby contractual claims for damages above and beyond this are limited to a maximum of three times the price of the event, which arises from the total number of events per year and the annual remuneration.
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§ 89b hgbDer Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
§ 89b HGB
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(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden. (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
§ 89b HGB
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Feste Jahresvergütung
Fixed annual remuneration
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Wenn Mitglieder des Vorstandes nicht mit der nötigen Sorgfalt handeln und daraus für die Gesellschaft ein Schaden entsteht (business judgment rule), sind sie zum Ersatz des Schadens als Gesamtschuldner (joint debtor) verpflichtet. Dies liegt aber nicht vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung mit vernünftigen Gründen getroffen wurde. Dies muss der Vorstand dann auch beweisen. Wenn die Gesellschaft eine D&O Versicherung (director and officers insurance) abschließt, ist ein Selbstbehalt (paricipation) von mindesten 10% des Schadens bis maximal das 1,5 fache (1.5 times as much) der festen Jahresvergütung (fix annual payment) vorzusehen (to arrange).
If board members do not act with due diligence and then the Company any damage occurs (business judgment rule), they are obliged to pay compensation jointly (joint debtor). This is, however, not apply where a business decision has been made with reasonable grounds. This requires management to prove then. If the Company terminates a D & O insurance (director and officers insurance), a deductible (paricipation) of at least 10% of the loss up to 1.5 times (1.5 times as much) the annual base salary (fixed annual payment) must be provided (to arrange).