verkehrsschwach
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verkehrsschwach
Beispiele im Kontext
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( 4 ) Vereinbarungen , aufgrund deren ein kleineres Luftfahrtunternehmen Marketing- und Finanzhilfe von einem anderen Luftfahrtunternehmen erhaelt , koennen dem erstgenannten Unternehmen die Aufnahme eines Flugdienstes auf neuen oder verkehrsschwaecheren Strecken erleichtern . Um Einschraenkungen , die zur Erreichung dieses Ziels nicht unerlaesslich sind , zu vermeiden , muss die Dauer eines solchen gemeinsamen Betriebs von Flugdiensten jedoch auf die zur Erlangung eines ausreichenden Geschaeftsvolumens notwendige Zeit begrenzt werden . Die Gruppenfreistellung darf nicht fuer den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten erteilt werden , bei denen von beiden Parteien vernuenftigerweise erwartet werden kann , dass sie den Flugdienst unabhaengig voneinander betreiben . Diese Bedingungen stehen der Moeglichkeit nicht entgegen , gegebenenfalls eine Einzelfreistellung nach Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3975 / 87 des Rates ( 4 ) , zuletzt geaendert durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2410 / 92 ( 5 ) , zu beantragen , wenn die Voraussetzungen fuer eine Gruppenfreistellung nicht erfuellt sind oder die Parteien eine laengere Dauer des gemeinsamen Betriebs in Aussicht nehmen muessen . Eine Einzelfreistellung kann insbesondere dann erteilt werden , wenn die Parteien die durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2408 / 92 des Rates ( 6 ) gebotenen Marktzutrittsmoeglichkeiten nutzen wollen , indem sie Strecken gemeinsam bedienen , die zwar weder neu noch verkehrsschwach sind , jedoch im uebrigen die Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung erfuellen .
( 4 ) Arrangements whereby a smaller airline receives marketing and financial support from another airline may help that smaller airline to operate air services on new or less busy routes . However , in order to avoid restrictions which are not indispensable to the attainment of that aim , the duration of such joint operations must be limited to the time necessary to gain sufficient commercial standing . The block exemption must not be granted to joint operations where both parties could reasonably be expected to operate the air service independently . Those conditions are without prejudice to the possibility , in appropriate cases , of an application made under Article 5 of Council Regulation ( EEC ) No 3975 / 87 ( 4 ) , as last amended by Regulation ( EEC ) No 2410 / 92 ( 5 ) , with a view to obtaining an individual exemption where the conditions are not met or where the parties need to extend the duration of the joint operation . In particular where the parties wish to avail themselves , a joint operation , through of the market access opportunities created by Council Regulation ( EEC ) No 2408 / 92 ( 6 ) on routes which are neither new nor less busy , but which otherwise fulfil the conditions set forth herein , an individual exemption may be warranted .